Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit


Meine Mandantinnen und Mandaten vertrete ich hauptsächlich bei den Verwaltungs- und Sozialgerichten. Teilweise gelingt es hier, richtungsweisende Entscheidungen zu erwirken.


I. Verwaltungsgerichtsbarkeit


VGH Hessen, Beschluss vom 14.11.2012, Az. 3 D 1815/12

wesentlicher Inhalt der Entscheidung:

Unvereinbarkeit der Dublin-Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings in die Niederlande mit den Kindeswohlgarantien aus der Rückführungsrichtlinie, EU-Grundrechtecharta und der UN-Kinderrechtskonvention; Berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Abschiebung trotz Erledigung; Bindungswirkung von jugendamt- und familiengerichtlichen Altersfestsetzungen für die Ausländerbehörde.

veröffentlicht in: 

ASYLMAGAZIN 2012, 422ff. = InfAusLR 2013, 82ff. = BeckRS 2012, 59978_EZAR NF 50 Nr. 8 = ZAR 2013, 124 sowie JURIS

zur Entscheidung bei asyl.net


VG Gießen, Urteil vom 20.06.2011, Az. 2 K 499/11.GI.A.

wesentlicher Inhalt der Entscheidung:

Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 s. 2 AufenthG wegen innerstaatlichem bewaffneten Konflikt in Afghanistan. Das Gericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und folgt dem Lagebericht des Auswärtige Amts vom 9.2.2011 nicht, in welchem von „Anzeichen für eine Trendwende“ die Rede ist. Im Gegenteil ist festzustellen, dass sich die Sicherheitslage im Jahr 2010 und insbesondere im Jahr 2011 weiterhin drastisch verschlechtert hat und die in früheren Entscheidungen dargestellten Befürchtungen sich auf erschreckende Weise realisiert haben.

veröffentlich in: 

ASYLMAGAZIN 2011, S. 235 ff. 

abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Informationsverbundes Asyl & Migration 

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VG Gießen, Beschluss vom 07.05.2021, Az. 10 L 950/21.GI.A

wesentlicher Inhalt der Entscheidung:

Liegen in Dublin-Verfahren Anhaltspunkte dafür vor, dass das Bundesamt den falschen Mitgliedstaat angefragt hat, und enthält das Übernahmeersuchen an diesen – vermutlich falsch bestimmten – Staat an wesentlicher Stelle nur lückenhafte oder sogar falsche Informationen, kann angenommen werden, dass bereits die Frist für ein ordnungsgemäßes Übernahmeersuchen nicht eingehalten wurde und die Bundesrepublik Deutschland kraft Fristablaufs zuständig ist; der Streit, ob die bundesamtliche Zuständigkeitsbestimmung unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten tatsächlich falsch war, kann dann dahinstehen. 

zur Entscheidung bei asyl.net


VG Darmstadt, Beschluss vom 15.03.2011, Az. 4 L 316/11.DA.A(1)

wesentlicher Inhalt der Entscheidung:

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Dublin-Überstellung nach Malta. Das Gericht hat berechtigte Zweifel, ob Malta noch die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass Asylsuchende nicht von individueller Gefährdung bedroht werden. 

veröffentlich in:

BeckRS 2011, 49009 sowie JURIS

abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Informationsverbundes Asyl & Migration

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VG Gießen, Urteil vom 19.11.2022, Az. 9 K 1585/21.GI.A

wesentlicher Inhalt der Entscheidung:

Das Gericht bejaht aufgrund des außergewöhnlich starken Angewiesenseins der schwer traumatisierten Schwester des Klägers, dass für ihn infolge der extremen familiären Notsituation der Schwester ein „Angewiesensein“ auf den Kläger im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 Dublin III VO zu bejahen ist. Da im Falle einer getrennten Rückführung beider Geschwister bzw. auch nur des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Verletzung der durch Artikel 3 EMRK und Artikel 2 Grundgesetz geschützten Rechtsgüter bei der Schwester besteht, hebt das Gericht sowohl den auf eine Dublin-Abschiebung nach Rumänien gerichteten Bescheid bzgl. der Schwester als auch den auf eine Abschiebung des Klägers nach Frankreich gerichteten Bescheid auf.

zur Entscheidung bei asyl.net


VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20.10.2023, Az. VG 1 K 234/21.A

wesentlicher Inhalt der Entscheidung:

Einer chronisch erkrankten in Italien anerkannten droht im Falle der Rückkehr nach Italien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK, da es an einem sozialen Netzwerk fehle, die italienische Sprache nicht beherrscht werde und Unterkunft und med. Versorgung nicht ausreichend in Anspruch genommen werden können.

zur Entscheidung bei asyl.net


VG Wiesbaden, Urteil vom 13.10.2023, Az. 4 K 1224/22.WI.A

wesentlicher Inhalt der Entscheidung:

Ein in Deutschland geborenes Kind von in Ungarn international schutzberechtigten Eltern droht die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK selbst dann, wenn Ungarn ein Asylverfahren durchführen und es als international schutzberechtigt anerkennen würde.

Allerdings sei Ungarn unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Übernahme des in Deutschland geborenen Kindes verpflichtet.

zur Entscheidung auf der Seite des Flüchtlingsrats NRW



II. Ordentliche Gerichtsbarkeit


AG Gießen, Beschluss vom 16.07.2010, Az. 244, Az. 244 F 1159/09 VM 

wesentlicher Inhalt der Entscheidung:

Bestellung eines Ergänzungspflegers auch für 16 – 17jährige unbegleitete minderjährige Ausländer als Konsequenz aus der Rücknahme des Vorbehalts zur UN-Kinderrechtskonvention durch die Bundesrepublik Deutschland

veröffentlich in:

JAmt 2010, 398-399 = AuAS 2010, 260-261 = FamRZ 2010, 1027-2028 = InfAusIR 2010, 457 = NJW-RR 2011, 411 = ZJJ 2011, 208-209 = BeckRS 2010, 19433 sowie JURIS

abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Informationsverbundes Asyl & Migration

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LG Gießen, Beschluss vom 29.11.2010, Az. 7 T 409/10

wesentlicher Inhalt der Entscheidung:

Die örtliche Zuständigkeit einer Ausländerbehörde (hier für den Antrag auf Abschiebungshaft) endet grundsätzlich, wenn der Ausländer ausgereist ist oder abgeschoben wurde. Nach einer Wiedereinreise richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde grundsätzlich nach dem aktuellen Aufenthalt des Ausländer. Etwas anders gilt nur dann, wenn er einen Asylfolgeantrag gestellt hat (71 Abs. 7 S 1 AsylVfG). Vorliegend war für die Stellung eines Asylfolgeantrags jedoch kein Raum, da das vorherige Asylverfahren nicht beendet war (hier noch anhängige Klage gegen Unzulässigkeitsbescheid nach der Dublin II-VO).

abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Informationsverbundes Asyl & Migration

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LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.12.2009, Az. 2-29 T 188/09

(vorgehend: Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.11.2009, Az.: 934 XIV 1720/09)

wesentlicher Inhalt der Entscheidung:

Aufhebung eines Haftbeschlusses bzgl. einer beabsichtigten Dublin-Überstellung nach Griechenland mit Blick auf die jüngste verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher Überstellungen nach Griechenland ausgesetzt werden. 

Veröffentlich in: 

AuAS 2010, 41-43 = InfAusIR 2010, 119-120 = ASYLMAGAZIN 2010, S. 46f. = BeckRS 2010, 04898 sowie JURIS

abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Informationsverbundes Asyl & Migration 

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III. Sozialgerichtsbarkeit


LSG Hessen, Beschluss vom 20.09.2022 – L 4 AY 26/21 B ER

(vorhergehend: Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 06.07.2021, Az.: S 18 AY 23/21 ER)

wesentlicher Inhalt der Entscheidung:

Die niedrigeren Regelsätze für alleinstehende Leistungsberechtigte in einer Gemeinschaftsunterkunft gemäß § 3a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b) AsylbLG und § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG sind nach summarischer Prüfung unionsrechtswidrig. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts führt das zur Nichtanwendung der unionsrechtswidrigen Ausnahmeregelungen. 

abrufbar bei Beck-Online (BeckRS 2021, 59550) und in der Entscheidungsdatenbank des Informationsverbundes Asyl & Migration

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LSG Hessen, Beschluss vom 15.09.2024 – L 4 AY 19/24 B ER

wesentlicher Inhalt der Entscheidung:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erfasst bei zwischenzeitlich ergangenem Widerspruchsbescheid jenen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der später erhobenen Klage (Anschluss an: Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Mai 2009 – L 8 AS 215/09 B ER –, juris m. w. N.). Es ist daher unschädlich, wenn der Antragsteller auch die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage beantragt, obwohl weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass das Widerspruchsverfahren abgeschlossen und gegen einen Widerspruchsbescheid fristgerecht Klage erhoben worden ist. Maßgeblich ist, dass keine Bestandskraft (§ 77 SGG) des Verwaltungsakts eingetreten ist. (Amtl. Leitsatz 1)

Kürzungen nach § 1a Abs. 7 AsylbLG sind formell rechtswidrig, wenn zuvor keine Anhörung durchgeführt wurde.

abrufbar auf der Internetseite Bürgerservice Hessenrecht

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