Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit


Meine Mandantinnen und Mandaten vertrete ich hauptsächlich bei den Verwaltungs- und Sozialgerichten. Teilweise gelingt es hier, richtungsweisende Entscheidungen zu erwirken.


I. Verwaltungsgerichtsbarkeit


VGH Hessen, Beschluss vom 14.11.2012, Az. 3 D 1815/12

wesentlicher Inhalt der Entscheidung:

Unvereinbarkeit der Dublin-Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings in die Niederlande mit den Kindeswohlgarantien aus der Rückführungsrichtlinie, EU-Grundrechtecharta und der UN-Kinderrechtskonvention; Berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Abschiebung trotz Erledigung; Bindungswirkung von jugendamt- und familiengerichtlichen Altersfestsetzungen für die Ausländerbehörde.

veröffentlicht in: 

ASYLMAGAZIN 2012, 422ff. = InfAusLR 2013, 82ff. = BeckRS 2012, 59978_EZAR NF 50 Nr. 8 = ZAR 2013, 124 sowie JURIS

zur Entscheidung bei asyl.net


VG Gießen, Urteil vom 20.06.2011, Az. 2 K 499/11.GI.A.

wesentlicher Inhalt der Entscheidung:

Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 s. 2 AufenthG wegen innerstaatlichem bewaffneten Konflikt in Afghanistan. Das Gericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und folgt dem Lagebericht des Auswärtige Amts vom 9.2.2011 nicht, in welchem von „Anzeichen für eine Trendwende“ die Rede ist. Im Gegenteil ist festzustellen, dass sich die Sicherheitslage im Jahr 2010 und insbesondere im Jahr 2011 weiterhin drastisch verschlechtert hat und die in früheren Entscheidungen dargestellten Befürchtungen sich auf erschreckende Weise realisiert haben.

veröffentlich in: 

ASYLMAGAZIN 2011, S. 235 ff. 

abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Informationsverbundes Asyl & Migration 

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VG Gießen, Beschluss vom 07.05.2021, Az. 10 L 950/21.GI.A

wesentlicher Inhalt der Entscheidung:

Liegen in Dublin-Verfahren Anhaltspunkte dafür vor, dass das Bundesamt den falschen Mitgliedstaat angefragt hat, und enthält das Übernahmeersuchen an diesen – vermutlich falsch bestimmten – Staat an wesentlicher Stelle nur lückenhafte oder sogar falsche Informationen, kann angenommen werden, dass bereits die Frist für ein ordnungsgemäßes Übernahmeersuchen nicht eingehalten wurde und die Bundesrepublik Deutschland kraft Fristablaufs zuständig ist; der Streit, ob die bundesamtliche Zuständigkeitsbestimmung unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten tatsächlich falsch war, kann dann dahinstehen. 

– nicht veröffentlicht –


VG Darmstadt, Beschluss vom 15.03.2011, Az. 4 L 316/11.DA.A(1)

wesentlicher Inhalt der Entscheidung:

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Dublin-Überstellung nach Malta. Das Gericht hat berechtigte Zweifel, ob Malta noch die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass Asylsuchende nicht von individueller Gefährdung bedroht werden. 

veröffentlich in:

BeckRS 2011, 49009 sowie JURIS

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II. Ordentliche Gerichtsbarkeit


AG Gießen, Beschluss vom 16.07.2010, Az. 244, Az. 244 F 1159/09 VM 

wesentlicher Inhalt der Entscheidung:

Bestellung eines Ergänzungspflegers auch für 16 – 17jährige unbegleitete minderjährige Ausländer als Konsequenz aus der Rücknahme des Vorbehalts zur UN-Kinderrechtskonvention durch die Bundesrepublik Deutschland

veröffentlich in:

JAmt 2010, 398-399 = AuAS 2010, 260-261 = FamRZ 2010, 1027-2028 = InfAusIR 2010, 457 = NJW-RR 2011, 411 = ZJJ 2011, 208-209 = BeckRS 2010, 19433 sowie JURIS

abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Informationsverbundes Asyl & Migration

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LG Gießen, Beschluss vom 29.11.2010, Az. 7 T 409/10

wesentlicher Inhalt der Entscheidung:

Die örtliche Zuständigkeit einer Ausländerbehörde (hier für den Antrag auf Abschiebungshaft) endet grundsätzlich, wenn der Ausländer ausgereist ist oder abgeschoben wurde. Nach einer Wiedereinreise richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde grundsätzlich nach dem aktuellen Aufenthalt des Ausländer. Etwas anders gilt nur dann, wenn er einen Asylfolgeantrag gestellt hat (71 Abs. 7 S 1 AsylVfG). Vorliegend war für die Stellung eines Asylfolgeantrags jedoch kein Raum, da das vorherige Asylverfahren nicht beendet war (hier noch anhängige Klage gegen Unzulässigkeitsbescheid nach der Dublin II-VO).

abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Informationsverbundes Asyl & Migration

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LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.12.2009, Az. 2-29 T 188/09

(vorgehend: Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.11.2009, Az.: 934 XIV 1720/09)

wesentlicher Inhalt der Entscheidung:

Aufhebung eines Haftbeschlusses bzgl. einer beabsichtigten Dublin-Überstellung nach Griechenland mit Blick auf die jüngste verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher Überstellungen nach Griechenland ausgesetzt werden. 

Veröffentlich in: 

AuAS 2010, 41-43 = InfAusIR 2010, 119-120 = ASYLMAGAZIN 2010, S. 46f. = BeckRS 2010, 04898 sowie JURIS

abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Informationsverbundes Asyl & Migration 

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III. Sozialgerichtsbarkeit


LSG Hessen, Beschluss vom 20.09.2022 – L 4 AY 26/21 B ER

(vorhergehend: Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 06.07.2021, Az.: S 18 AY 23/21 ER)

wesentlicher Inhalt der Entscheidung:

Die niedrigeren Regelsätze für alleinstehende Leistungsberechtigte in einer Gemeinschaftsunterkunft gemäß § 3a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b) AsylbLG und § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG sind nach summarischer Prüfung unionsrechtswidrig. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts führt das zur Nichtanwendung der unionsrechtswidrigen Ausnahmeregelungen. 

abrufbar bei Beck-Online (BeckRS 2021, 59550) und in der Entscheidungsdatenbank des Informationsverbundes Asyl & Migration

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